













|
|

Hartnäckigkeit und Durchsetzungsvermögen sind zwei der
Eigenschaften, die Frauen in der Geschichte ihres parlamentarischen Wirkens
immer wieder beweisen mussten.
Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes,
Männer und Frauen sind gleichberechtigt,
gäbe es nicht ohne das besondere Engagement von Dr. Elisabeth Selbert. Ihr ist es im wesentlichen zu
verdanken, dass dieser Satz so wie er ist in das Grundgesetz aufgenommen wurde.

Als sich am 1. September 1948 der Parlamentarische Rat im
Zoologischen Museum König in Bonn versammelte, um eine Verfassung zu
konzipieren, war die Frage der Gleichberechtigung der Geschlechter keine der
Fragen, die Politiker oder Bevölkerung besonders bewegten. 65
Persönlichkeiten waren in den Parlamentarischen Rat nach Bonn berufen
worden, darunter nur vier Frauen:
die beiden Sozialdemokratinnen Friederike Nadig (1897-1970) und Elisabeth
Selbert (1896-1986), die Christdemokratin Helene Weber (1881-1962) und Helene
Wessel (1898-1969) vom Zentrum. Jede der vier Frauen brachte viele Jahre
beruflicher und politischer Erfahrung mit.
Elisabeth Selbert war das einzige Mitglied des Parlamentarischen Rates,
für das die Gleichberechtigung der Geschlechter ganz
selbstverständlich zu den Menschenrechten gehörte. Mit dem
Formulierungsantrag "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" stieß
sie im Parlamentarischen Rat zunächst auf heftigen Widerstand. Selbst ihre
drei Mitstreiterinnen fürchteten zunächst, dass damit dem gesamten
Familienrecht der Boden entzogen würde und ein Rechtschaos die Folge
wäre. Nachdem ihr Antrag mehrmals abgelehnt worden war, mobilisierte
Elisabeth Selbert die Öffentlichkeit. Für sie war klar: "Wir
müssen weitergehen als Weimar!" Weitergehen also als die den Frauen in der
Weimarer Republik lediglich zugestandenen "gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten". Unter den extrem schwierigen Bedingungen des
kriegszerstörten und in Zonen aufgeteilten Deutschlands reiste sie "wie
ein Wanderprediger von Versammlung zu Versammlung und erzählte den Frauen,
was für eine Art Ausnahmegesetz sie zu erwarten hätten". Frauen aus
Frauenverbänden, Gewerkschaften und Parteien, Arbeitnehmerinnen
engagierten sich für die Festschreibung "Männer und Frauen sind
gleichberechtigt". Waschkörbeweise kamen Protestschreiben gegen jegliche
Formulierung, die vieldeutige Auslegungen zuließe.
Am 23. Mai 1949 fand die feierliche
Schlußsitzung des Parlamentarischen Rates statt: Das Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland trat in Kraft. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der
neuen Verfassung steht seitdem kurz und klar: "Männer und Frauen sind
gleichberechtigt." Im entsprechenden Protokoll heißt es dazu: "Artikel 3
Absatz 2 hat seine jetzige Gestalt ... nach sehr ausführlichen und
erregten Debatten gewonnen."
Der Grundstein für die rechtliche Gleichstellung der Frauen war gelegt
doch keinesfalls die Frauenfrage gelöst.
Auf die Initiative von Elisabeth Selbert geht auch die Übergangsregelung
in Artikel 117 Absatz 1 Grundgesetz zurück, nach der alle dem
Gleichheitsprinzip entgegenstehenden Gesetze bis Ende März 1953
angepaßt sein mußten. Damit sollte das während der
Ratssitzungen immer wieder herbeidiskutierte "Rechtschaos" vermieden
werden.
Tatsächlich dauerte es bis 1957, bis sich der Gesetzgeber zu einer Reform
des Bürgerlichen Gesetzbuches durchringen konnte. Am 1. Juli 1958 trat das
Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Kraft. Es hat das
bürgerliche Recht an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Gleichberechtigung von Mann und Frau angenähert. So durfte die Frau
nunmehr ihren Mädchennamen als Namenszusatz führen, die Ehegatten
wurden einander gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, den Haushalt konnte die
Frau in eigener Verantwortung führen und hatte zugleich auch das Recht zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dennoch, das Bemühen um die
Gleichstellung der Frau blieb ein mühsamer Kampf; die Diskriminierung des
weiblichen Geschlechts vor allem im Berufsleben weiterhin ein heikler
Punkt.
Die Emanzipation kam voran - so sagte es einmal Willy Brandt -
"Wie eine Schnecke auf Glatteis".
Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz wurde 1994 im Zuge der
Verfassungsreform ergänzt um den Satz: "Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Damit wird dem Gesetzgeber ein unmissverständlicher Auftrag erteilt,
überall dort, wo Frauen benachteiligt und diskriminiert werden, tätig
zu werden.
Die tatsächliche Gleichberechtigung kann nicht alleine durch Gesetze und
Diskriminierungsverbote erreicht werden. In beruflichen Führungspositionen
sind Frauen nach wie vor in der Minderheit. Auch von einer gleichrangigen
Mitwirkung an politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen kann
noch keine Rede sein.
|